| Unsere allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen
1. Allgemeine Vertragsbedingungen für sämtliche Leistungen und Produkte
1.1 Geltungsbereich
Für die Lieferungen, Leistungen und Produktionen von Livekultur sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Besondere weitere Vertragsbedingungen für den Bereich Leistungen (Recording, Mixing, Mastering, Grafik etc.) und Tonträgerherstellung sind unter 2. und 3. aufgeführt. Insoweit gelten die dort aufgeführten Bedingungen zusammen mit den Bedingungen unter 1. Bei Abweichungen gehen die jeweiligen besonderen Bedingungen den allgemeinen Bedingungen unter 1. vor.
Die Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises auf diese AGB bedarf. Etwaige abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers sind für Livekultur nur dann verbindlich, wenn sie von Livekultur schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch, wenn Livekultur in Kenntnis abweichender Vertragsbedingungen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Mündliche Abreden sind nur verpflichtend, wenn sie beiderseits schriftlich bestätigt wurden.
1.2 Angebot und Auftrag
Alle Angebote sind freibleibend. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Maße, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies schriftlich von Livekultur bestätigt wurde.
1.3 Zahlung, Aufrechung, Abtretung
Sofern nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- CD und andere Daten- und Tonträger, Druck: Vorauskasse
- Studio: je 1/3 der vereinbarten Bruttovergütung bei Buchung, Produktion, Übergabe des Masters
- Sonstige Waren: nach Rechnungserhalt sofort fällig
- Sonstige Leistungen: je 1/2 der vereinbarten Bruttovergütung bei Auftragserteilung und Fertigstellung/Übergabe
Angegebene Preise sind Nettopreise zuzüglich USt. Alle Lieferungen und Leistungen von Livekultur sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung. Wechsel und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort nach Aufgabe in bar zu bezahlen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn sie auf unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Gegenansprüche gestützt werden. Livekultur ist berechtigt, gegen die Forderungen des Auftraggebers mit allen Forderungen aufzurechnen, die Livekultur zustehen.
Livekultur ist berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern; die Kosten der Nachnahme trägt der Auftraggeber. Eine Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen Livekultur bedarf der schriftlichen Zustimmung von Livekultur.
1.4 Folgen des Zahlungsverzuges:
Bei Zahlungsverzug ist Livekultur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 5% gegenüber Verbrauchern bzw. 8% gegenüber Unternehmern über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt. Zahlungsverzug tritt insbesondere ein, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum oder Zugang einer Mahnung durch Livekultur zahlt.
Bei Zahlungsverzug ist Livekultur berechtigt, alle - auch bereits zugesagten Lieferungen - bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Haupt- und Nebenforderungen zurückzuhalten. Solange erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskasse.
Mit dem Auftraggeber vereinbarte Sonderkonditionen werden bei Zahlungsverzug gegenstandslos. Bei Zahlungsverzug kann Livekultur auch jederzeit seinen Eigentumsvorbehalt geltend machen und von Livekultur gefertigte Ware bis zu dem Ausmaß zurückholen und selbst verwerten, bis aus dieser Verwertung alle offenen Haupt- und Nebenforderungen abgedeckt sind.
Erfolgt die Verrechnung mit dem Auftraggeber in einer anderen Währung als Euro, dann steht es Livekultur frei, im Falle des Zahlungsverzuges die Forderung auf den Wert in Euro zum Wechselkurs des Fälligkeitstages rückzurechnen. Der Ausgleich der Forderungen erfolgt dann auf der Basis des Euro-Wertes, und Zahlungen auf diese Forderungen werden zum jeweiligen Tageskurs der Zahlung umgerechnet.
1.5 Eigentumsvorbehalt:
Livekultur behält sich das Eigentum an Lieferungen und dem Ergebnis seiner Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Livekultur berechtigt, das Vertragsprodukt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsprodukts durch Livekultur liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Livekultur hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsprodukts durch Livekultur liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Livekultur ist bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers und nach Rücknahme des Vertragsprodukts zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vertragsprodukt pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Livekultur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Livekultur Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Livekultur die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber Livekultur für den entstandenen Ausfall.
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsprodukt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Livekultur jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Vertragsprodukt ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Livekultur, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Livekultur verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Livekultur verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Livekultur verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Livekultur.
1.6 Haftungsbegrenzung
Livekultur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Livekultur schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt; in diesem Fall ist aber der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Livekultur und deren Mitarbeiter haften - gesetzlich wie vertraglich - bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für jede zu vertretende Pflichtverletzung, auch die eines Vertreters und Erfüllungsgehilfen. Für sonstige Schäden haften Livekultur und deren Mitarbeiter nur bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen eigenen Pflichtverletzung oder der Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Der Auftraggeber überlässt Livekultur lediglich Duplikate von Medien. Die Haftung von Livekultur für Verlust oder Beschädigung ist auf die Höhe des Materialwertes beschränkt. Livekultur ist bereit, auf Kosten des Auftraggebers eine Sicherheitskopie zu fertigen und aufzubewahren. Eine Haftung hierfür wird jedoch nicht übernommen. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung Livekultur gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
1.7 Gewährleistung, Verjährung
Sachmängel, die von Livekultur anerkannt werden, sind von Livekultur zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann Livekultur nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Livekultur ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Nachbesserung fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
Gelieferte Produkte sind von dem Auftraggeber auch dann abzunehmen, wenn sie lediglich unwesentliche Mängel aufweisen. Sendungen sind vor Übernahme auf etwaige Beschädigungen und Diebstahl zu prüfen. Sichtbare Transportschäden und Fehlmengen sind dem Auslieferer sofort anzuzeigen und auf der Empfangsbestätigung ausdrücklich zu vermerken.
Rügen offenkundiger Mängel müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang des Produkts, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber Livekultur erfolgen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftraggeber nach Wahl von Livekultur zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen werden von Livekultur nur insoweit getragen, als sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln der Ware ist entsprechend Ziffer 1.6 beschränkt; der Aufwendungsersatzanspruch ist auf vorhersehbare, typischerweise getätigte Aufwendungen begrenzt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
1.8 Urheberrechte, Verwertungsrechte, Leistungsschutzrechte
Der Auftraggeber haftet dafür, daß er in Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, alle erforderlichen (musikalischen, textlichen oder grafischen) Urheber- und Nutzungsrechte und/oder alle anderen erforderlichen Lizenz- oder Markennutzungsrechte besitzt bzw. die erforderliche Genehmigung Dritter eingeholt hat. Weiter erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
Livekultur ist nicht dafür verantwortlich zu prüfen, ob durch Produktion und Ausführung etwaige Rechte Dritter verletzt werden könnten, behält sich jedoch fallweise die Prüfung der Produkte vor. Auf Wunsch von Livekultur wird der Auftraggeber daher gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen nachweisen. Der Auftraggeber haftet zur Gänze für alle aus etwaigen Rechtsverletzungen entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche Dritter, und hält Livekultur daraus in vollem Umfang schad- und klaglos, inklusive des Aufwandes, der Livekultur zur Klärung und Abwendung dieser Ansprüche entsteht.
1.9 Datenschutz
Livekultur ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleichwohl, ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, in Dateien zu speichern und ggf. durch deren EDV-Anlage zu bearbeiten.
1.10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort ist Hof. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für den Stadtbereich Hof. Bei internationalen Streitigkeiten sind die deutschen Gerichte zuständig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht berührt.
2. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen (Recording, Mixing, Mastering)
2.1 Produktion
Die Erbringung der Dienstleistung bzw. der Start der Produktion beginnt frühestens nach der schriftlichen Bestätigung des Angebotes durch den Auftraggeber. Gebuchte Termine sind verbindlich und werden bei Nichtwahrnehmung berechnet. Einem Studiotag liegt eine Präsenz der Techniker etc. von neun Stunden zugrunde. Bei längerer Nutzung werden die zusätzlichen Stunden aufaddiert und zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Qualitative Gestaltung obliegt dem Auftraggeber. Livekultur übernimmt keine Gewährleistung dafür, daß das von dem Auftraggeber gewünschte Ergebnis innerhalb der gebuchten Zeit auch erreicht wird.
Die technische Gestaltung der Medien obliegt Livekultur. Der Auftraggeber soll möglichst bei der Herstellung anwesend sein. Ist er auf eigenen Wunsch nicht anwesend, so wird er über den Produktionsfortgang laufend informiert. Livekultur informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahme.
2.2 Abnahme von Ton- und Bildaufnahmen
Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat Livekultur unverzüglich nach Vorführung des Mediums die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe Livekultur bekannt zu geben, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Produkte bzw. ein Mängelmuster Livekultur zur Verfügung zu stellen.
Einzelne Produktionsschritte sind auf Aufforderung von Livekultur gesondert abzunehmen. Hat der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme später gleichwohl Änderungswünsche, so werden Änderungen nur gegen zusätzliche Bezahlung vorgenommen. Hat der Auftraggeber nach der Endabnahme des Mediums Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Livekultur ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das selbe gilt, wenn Änderungswünsche des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn vereinbarten führen.
Livekultur verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Dies bedeutet eine fehlerfreie technische Umsetzung nach dem Stand der Technik (kein Kratzen. Knacksen oder digitale Verzerrung, technische Abspielbarkeit, korrekte digitale Daten, etc.). Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Subjektive Geschmacksbewertungen berechtigen bei einer technisch fehlerfreien Aufnahme nicht zur Verweigerung der Abnahme. Eine Haftung von Livekultur für subjektive Maßstäbe wie Klang, oder die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers und seiner Musiker fallende technische Beherrschung der Instrumente und des Zusammenspiels ist ausgeschlossen.
Liegen trotz erfolgter Endabnahme technische Mängel vor, so ist eine Haftung von Livekultur für Folgeschäden, die auf diesen Mängeln beruhen, ausgeschlossen. Livekultur ist bereit, auf Kosten des Auftraggebers eine Sicherheitskopie zu fertigen und aufzubewahren. Eine Haftung hierfür wird jedoch nicht übernommen.
2.3 Übertragung der Verwertungsrechte an Livekultur
Der Auftraggeber überträgt Livekultur auflösend bedingt sämtliche Verwertungsrechte an den aufgenommenen Werken, soweit sie ihm zustehen. Diese Übertragung gerät in Wegfall, sobald die fälligen Produktionskosten der Aufnahme vollständig (einschließlich aufgelaufener Kosten und Zinsen) bezahlt sind. Für den Zeitraum, in dem Livekultur die Verwertungsrechte zustehen, ist Livekultur berechtigt, diese marktüblich zu verwerten. Der hieraus erzielte Erlös (abzüglich der durch die Verwertungshandlung entstandenen Kosten) ist mit den offenen Produktionskosten zu verrechnen. Vertragliche Vereinbarungen, die zur marktüblichen Verwertung der Produktion abgeschlossen wurden, gelten als von dem Auftraggeber genehmigt.
3. Besondere Bedingungen für Produktion von Tonträgern
3.1 Vereinbarte Beschaffenheit
Livekultur garantiert bei gelieferten Produkten nur die Beschaffenheit, die dem Auftraggeber laut Angebot zugesichert wurde. Livekultur garantiert für keinerlei darüber hinausgehende Eigenschaften, Qualitäten oder Merkmale, noch haftet Livekultur für die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung. Dies gilt auch dann, wenn dies aufgrund der Ausführung vermutet werden könnte.
3.2 Liefertermine, Leistungsstörungen
Zugesagte Liefertermine sind Richttermine ab Werk und abhängig von der zeitgerechten Lieferung benötigter Unterlagen und Vormaterialien, dem Lizenznachweis, sowie dem Eingang vereinbarter Vorauszahlungen oder Sicherstellungen seitens des Auftraggebers oder Dritter. Sie stehen insoweit unter Vorbehalt. Werden nachträglich Änderungen vereinbart, so ist erforderlichenfalls gleichzeitig der voraussichtliche Liefertermin mitzuteilen.
3.3 Lieferungen
Die Lieferung erfolgt - soweit keine Details des Versands vereinbart sind - nach bestem Ermessen ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten Weg. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Livekultur ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren. Es wird dem Auftraggeber auf Wunsch ausgehändigt. Livekultur ist bereit, auf Kosten des Auftraggebers eine Sicherheitskopie zu fertigen und aufzubewahren. Eine Haftung hierfür wird jedoch nicht übernommen. Teillieferungen sind zulässig Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen grundsätzlich "ab Werk" gegen Vorauskasse. Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der Auftraggeber. Die Gefahr geht mit Absendung auf den Auftraggeber über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers.
3.4 Vormaterialien, Mengenabweichungen, Schwund
Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung der Livekultur vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen Materialien, beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Für die Sicherung der an Livekultur übergebenen Daten ist der Auftraggeber verantwortlich (Behalten einer Sicherungskopie). Eine Verpflichtung von Livekultur, Versicherungen abzuschließen, besteht nicht. Jede Haftung und Schadensersatz aus dem Verlust von Vormaterialien ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Livekultur haftet - soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt - maximal bis zur Höhe des Material- bzw. Auftragswertes der Produktion. Bei Tonträger-Lieferungen und Druck ist eine produktionsbedingte Über- oder Unterlieferung von bis zu 10% der Gesamt-Auftragsmenge pro Titel zulässig und gilt als anerkannt.
3.5 Haftung für Datenkontrolle
Soweit Livekultur die Kontrolle der übermittelten grafischen Daten übernimmt, beschränkt sich diese Kontrolle ausschließlich auf die Vermaßung und der vom Presswerk gestellten Grafik-spezifischen Anforderungen, nicht jedoch auf den Inhalt (Rechtschreibfehler etc.) oder die Rasterung. Die Kontrolle der digitalen Daten (CDR-Check) beschränkt sich auf die Funktion und fehlerfreie Beschaffenheit der Datenstruktur, erstreckt sich jedoch nicht auf den Inhalt der Daten und stellt keine AudioKontrolle dar.
3.6 Drucksachen
Sollten von dem Auftraggeber nach Druckgenehmigung Änderungen gewünscht werden, so berechnet Livekultur die aufgrund der Änderung angefallenen Kosten gesondert. Für die Ausführung des Auftrags ist die letzte vom Kunden genehmigte druckreife Vorlage bzw. der Korrekturabzug maßgebend. Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob die Vorlage/der Korrekturabzug für seinen Verwendungszweck geeignet ist. Für alle vom Kunden nicht korrigierten Fehler kann Livekultur nicht haftbar gemacht werden.
3.7 Urheberrechte an Entwürfen
Alle Rechte an eigenen Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, usw. in jedem Verfahren und zu jedem Zweck verbleiben bei Livekultur, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Entwürfe von Livekultur dürfen nicht vervielfältigt, abgezeichnet, nachgeahmt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass ihm die rechtliche Befugnis zur Vervielfältigung der bestellten Druckausführung zusteht.
|